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Zurück zur ÜbersichtZur Schadenshöhe nach Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode bei Umzug
Das Amtsgericht München hat sich mit der Klärung der Schadenshöhe nach der Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode durch ein Umzugsunternehmen befasst (Az. 123 C 15901/21).
Im Streitfall beauftragten die Kläger den beklagten Umzugsunternehmer mit der Durchführung eines Umzugs im Dezember 2020. Bei dem Umzug entstanden an der streitgegenständlichen Kommode, welche die Kläger für eine hochwertige Designer-Kommode hielten, zwei kleine Lackschäden. Die Kläger hatten die angebliche Designer-Kommode im Jahr 2003 gebraucht für 2.200 Euro gekauft. Die Kläger behaupteten nach Einholung der Auskunft eines Fachmannes, dass die Zerlegung und einheitliche Neulackierung der Kommode die einzige Möglichkeit sei, den Zustand wie vor dem Transport wieder herzustellen. Hierfür wären Kosten in Höhe von 1.120 Euro aufzuwenden. Der Beklagte verweigerte eine Zahlung in dieser Höhe.
Das Amtsgericht München gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 390 Euro. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handele sich nicht um ein spezielles Designerstück, sondern um eine in größerer Stückzahl industriell gefertigte Kommode mit rot lackierten Sichtflächen, für welche ein regelmäßiges Angebot von Gebrauchtmöbeln, auch Kommoden jeglicher Art vorhanden sei. Kastenmöbel für den Wohnbereich aus der gehobenen Mittelklasse würden üblicherweise mit einer durchschnittlichen mittleren Nutzungs- und Lebensdauer von 12-18 Jahren bewertet. Nachdem die Kommode bereits ein Alter von 18 Nutzungsjahren aufgewiesen, sich aber in einem Zustand befand, der eine weitere langjährige Nutzung erwarten lässt, sei der Zeitraum auf 30 Jahre angehoben worden.
Unter Berücksichtigung dieser Parameter sei die Kommode aufgrund ihres außergewöhnlich guten Erhaltungszustands unbeschädigt mit ca. 440 Euro anzusetzen. Der „gemeine Wert“ in beschädigtem Zustand sei jedoch nur mit ca. 50 Euro zu bewerten. Die Reparaturkosten seien auf 300-500 Euro brutto beziffert worden. Nachdem die von den Klägern behauptete Neulackierung der gesamten Kommode nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erforderlich sei, sprach das Amtsgericht den Klägern lediglich die Differenz des Zeitwerts in Höhe von 390 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.
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