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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 10.02.2026

Drohnenflug über Dachgeschosswohnung zur Vermessung für energetische Sanierung verletzt nicht Persönlichkeitsrecht

Das Amtsgericht München hat den Antrag auf einstweilige Verfügung eines Dachgeschossbewohners gegen einen geplanten Drohnenflug einer Baufirma abgelehnt (Az. 222 C 2/26). Der Drohnenflug zur Vermessung für eine energetische Sanierung verletze nicht das Persönlichkeitsrecht des Bewohners.

Die Firma wollte das Dach für eine energetische Sanierung vermessen und dazu kurz eine Drohne einsetzen. Der Flug wurde per Aushang angekündigt, personenbezogene Daten sollten unkenntlich gemacht werden. Der Bewohner befürchtete eine Verletzung seiner Privatsphäre und wollte diese Drohnenaufnahmen per einstweiliger Verfügung verbieten lassen.

Das Gericht entschied, dass das Persönlichkeitsrecht des Bewohners hier nicht rechtswidrig verletzt wird. In der Abwägung überwiege das Interesse der Firma, das Dach sicher und effizient zu vermessen. Der Drohnenflug dauere nur wenige Minuten, sei vorher bekannt und Bewohner könnten Vorkehrungen treffen (z. B. Vorhänge schließen). Ohne Drohne müsste das Gebäude eingerüstet werden, um das Dach begehen zu können. Das wäre der deutlich stärkere Eingriff.

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