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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 27.01.2026

Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über Bezug einer Teilrente ab 01.01.2026

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente beziehen und dadurch nur vorübergehend unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung fallen. Dies entschied das Bundessozialgericht für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage und wies die Revision des Klägers zurück. Zwar könnten Rentner jederzeit frei wählen, ob sie ihre Altersrente vollständig oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Auch die Dauer des Teilrentenbezugs könnten sie frei bestimmen. Jedoch müsse die so begründete Einkommenssituation eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Nach Auffassung der Richter fehlt es daran, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen habe sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum – in der Regel von zwölf Monaten – zu orientieren (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).

Hinweis

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung neu gefasst. Ab dem 1. Januar 2026 ist der Zugang zur Familienversicherung für Rentner über den Bezug einer Teilrente gesetzlich vollständig ausgeschlossen – unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.

Hintergrund

Die beitragsfreie Familienversicherung dient dem sozialen Ausgleich und ist nur gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige aktuell und auch auf absehbare Zeit schutzbedürftig ist. Voraussetzung ist daher, dass sein Gesamteinkommen regelmäßig monatlich unterhalb eines gesetzlich festgelegten Grenzbetrags liegt.

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