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Zurück zur ÜbersichtKosten einer Nierentransplantation im EU-Ausland werden nicht erstattet
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet ist, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen (Az. L 16 KR 452/23).
Im konkreten Fall klagte ein 66-jähriger Mann, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz litt und seit 2020 dialysepflichtig war. Er hatte bereits im Dezember 2018 bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Zur Begründung führte er u. a. die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan an. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Sicherstellung einer allgemein zugänglichen Versorgung gefährden würde. Es seien gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren vorhanden. Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Kläger die Nierentransplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 42.214,85 Euro.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und schloss sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an. Eine Zustimmung für eine geplante Auslandsbehandlung könne nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein aufgrund längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren vor. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist eine Nierentransplantation auch in Deutschland möglich; die Wartezeit kann durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit, die eine Behandlung im EU-Ausland erforderlich gemacht hätte, habe nicht bestanden. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gewahrt bleiben müsse. Die Aussicht auf ein Spenderorgan dürfe nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen. Dem habe der Kläger zuwidergehandelt, indem er den Anspruch (entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation) maßgeblich mit der räumlichen Nähe zu den Niederlanden begründet habe.
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