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Zurück zur ÜbersichtGewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig - Kündigung wirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter kein Recht auf Untervermietung haben, wenn sie damit Gewinn machen wollen, also mehr verlangen als ihre eigenen Wohnkosten betragen (Az. VIII ZR 228/23). Untervermietung sei nur geschützt, um die Wohnung bei geänderten Lebensumständen (z. B. Auslandsaufenthalt, Trennung, Jobwechsel) zu behalten und die eigenen Kosten zu senken, aber nicht, um Geld zu verdienen.
Der Mieter zahlte 460 Euro Kaltmiete für eine in Berlin gelegene Zweizimmerwohnung, verlangte aber 962 Euro kalt (1.100 Euro warm) von Untermietern, ohne Erlaubnis bei der Vermieterin einzuholen. Nach einer Abmahnung kündigte die Vermieterin ihm fristgerecht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte letztinstanzlich, dass die Kündigung wirksam ist. Der Mieter muss die Wohnung räumen. Ein „berechtigtes Interesse“ an einer Untervermietung liege in diesem Fall nicht vor, weil der Mieter einen deutlichen Gewinn erzielte. Untermieter würden so grundsätzlich vor überhöhten Untermieten geschützt.
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