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Zurück zur ÜbersichtDigitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft: Arbeitgeber muss Mail-Adressen von Mitarbeitern nicht herausgeben
Auch, wenn viele Mitarbeiter im Homeoffice oder mobil arbeiten und dadurch für die Gewerkschaften schwierig zu erreichen sind, führt dies nicht dazu, dass die Unternehmen die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitarbeiter herausgeben müssen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren könne nicht auf eine von den Gerichten im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (Az. 1 AZR 33/24).
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