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Zurück zur ÜbersichtBei Zusammenhang einer konkreten Impfkomplikation im Betrieb mit der versicherten Tätigkeit kann ein Arbeitsunfall vorliegen
Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. So entschied das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 3/22 R).
Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering‑GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen.
Die Revision des Klägers war im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich. Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser sei nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt werde. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb hat das Bundessozialgericht dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang könne aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken diene. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten könne dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte. Feststellungen zu diesen besonderen Umständen habe das Landessozialgericht im Streitfall nicht getroffen. Die fehlenden Feststellungen müssten daher nachgeholt werden.
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