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Tod nach Rettung auf dem Canale Grande - Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse auf beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
Die Gewährung von Mehrleistungen nach SGB VII zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schmälert nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Ehefrau und Kinder eines verbeamteten Universitätsprofessors, der bei einem Unfall auf dem Canale Grande in Venedig zwar seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder rettete, dabei aber selbst ums Leben kam, haben Anspruch auf angemessene Alimentierung.
mehrNotare müssen für Nachlassverzeichnis nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ermitteln
Ein Notar ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.
mehrBei betrieblicher Veranlassung einer Fahrt ohne Kunden greift für Motorrad-Fahrtrainer die gesetzliche Unfallversicherung
Der Unfall eines selbstständigen Motorrad-Fahrtrainers auf einer Fahrt ohne Kunden unterfällt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Fahrt der Erkundung einer geeigneten Strecke für ein Fahrtraining dient und nicht aus privaten Gründen erfolgt.
mehrGefahr der Beendigung des gesamten Mietverhältnisses bei Auszug eines Mitmieters - Berechtigtes Interesse an Untervermietung
Wenn ein Mitmieter aus der Wohnung auszieht, besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des gesamten Mietverhältnisses durch den ausziehenden Mieter beseitigt oder verringert wird.
mehrArbeitgeber kann private Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten - Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, weil der Schwerpunkt der Maßnahme auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens liegt.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.